Ad Ffp2 Maske

Maßnahmen werden angepasst

Modifizierung Der Cschv Vom 26 1 2021

Medizinische Masken werden teilweise zur Pflicht

Die wichtigsten Neuerungen der aktuellen CoronaSchutzVerordnung für den Freistaat präzisieren unter anderem das Tragen von Schutzmasken in der Öffentlichkeit. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (FFP 2, KN 95, OP-Maske) ist ab dem 28. Januar im ÖPNV, in den Kaufhallen und Supermärkten, in ärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern und auch in Pflegeeinrichtungen Pflicht. Eine sogenannte Alltagsmaske aus Stoff ist an diesen orten nicht mehr zulässig, kann aber sonst in der Öffentlichkeit weiter getragen werden.

Neu ist auch die Homeoffice-Regel.
Arbeitgeber sind ab jetzt verpflichtet, wo es realisierbar ist, ihren Mitarbeitern das Arbeiten von Zuhause aus zu ermöglichen. Ausnahmen sind nur bei zwingendem Bedarf gestattet.

Das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
bleibt bestehen, allerdings können die kreisfreien Städte und Landkreise selbst entscheiden, welche Orte das exakt betreffen soll. Ebenso können die kreisfreien Städte und Landkreise selbst entscheiden, ob sie die nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr entweder beibehalten oder beenden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen sowohl im Freistaat als auch in der betreffenden Stadt oder dem Landkreis unter 100 liegt.

Bestehen bleiben die Kontaktbeschränkungen. Einem Hausstand ist der Kontakt im öffentlichen oder privaten Raum mit einer weiteren Person gestattet. Zudem bleibt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören unter anderem die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts oder die die Versorgung von Haustieren, .

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen CoronaSchutzVerordnung. Der Link ist wie immer dem Beitrag beigefügt. Die aktuelle Corona-SchutzVerordnung für Sachsen gilt bis zum 14. Februar 2021.

Sächsische CoronaSchutzVerordnung ab 28.1.2021